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   LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13   

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https://dejure.org/2013,39319
LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13 (https://dejure.org/2013,39319)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13 (https://dejure.org/2013,39319)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 5 SaGa 1/13 (https://dejure.org/2013,39319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 242 BGB, Art 1 GG
    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 73628
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13
    Rechtsgrundlage dieser Beschäftigungspflicht ist eine ergänzende Rechtsfortbildung des Dienstvertragsrechts der §§ 611 ff. BGB auf Grund des § 242 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG (vgl. BAG Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - DB 1985, 2197).

    Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht (BAG GS, 27.02.1985 aaO).

  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13
    Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BAG 19.08.1976 - 3 AZR 173/75 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 4, juris).
  • LAG Hessen, 20.03.2013 - 18 SaGa 175/13

    Beschäftigungsanspruch - Freistellungsklausel; Beschäftigungsanspruch -

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13
    Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tritt dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch nur zurück, wo überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers (so z.B. Hess. LAG 20.03.2013 - 18 SaGa 175/13 - juris) oder jedenfalls sachliche Gründe (so z.B. Clemenz, Kreft, Krause AGB-Arbeitsrecht 2013 Nr. 184 zu § 307) entgegenstehen.
  • LAG Düsseldorf, 01.06.2005 - 12 Sa 352/05

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung, Verfügungsgrund

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13
    Daraus ergibt sich, dass der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch schlichten Zeitablauf für den Verfügungsgrund nicht ausreicht (vgl. LAG Düsseldorf vom 1. Juni 2005 - 12 Sa 352/05 - juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.01.2011 - 3 Ta 7/11

    Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung während der Kündigungsfrist, kein

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13
    Der Antragsteller muss auf die Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, die geschuldete Handlung ist so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Antragsgegner aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung droht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12. Januar 2011 - 3 Ta 7/11- mwN., juris).
  • LAG Hessen, 10.07.2002 - 8 SaGa 781/02

    Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Hamburg, 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13
    Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass hierbei die Interessen des Arbeitnehmers diejenigen des Arbeitgebers gegenüberzustellen sind (Hess. LAG 10.07.2002 - 8 SaGa 781/02 - juris; Schwab-Walker, ArbGG 3. Aufl. 2011 Nr. 143 zu § 62, die diese Interessenabwägung allerdings bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs vornehmen).
  • LAG Hamburg, 23.08.2017 - 5 SaGa 2/17

    Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch bis zum Ablauf der

    Ihre gegenteilige Rechtsprechung (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2013 - 5 SaGa 1/13 -, Rn. 38, juris) gibt die Kammer für Fälle, in denen der Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Zeit des unstreitigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses überhaupt und insgesamt ablehnt, ausdrücklich auf.

    Dies gelte auch nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2013 - 5 SaGa 1/13 -, juris).

    a) Allerdings hat die erkennende Kammer hinsichtlich des Verfügungsgrundes bei einstweiligen Verfügungen auf Beschäftigung in der Vergangenheit folgende Rechtsauffassung vertreten (LAG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2013 - 5 SaGa 1/13 -, Rn. 38, juris): "Wird eine auf Beschäftigung gerichtete einstweilige Verfügung erlassen, wird für jeden Tag der Beschäftigung der Anspruch bereits erfüllt.

  • LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15

    Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers besteht, das den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigt (LAG Hamburg, Urteil v. 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13; LAG Hessen, Urteil v. 20.03.2013 - 18 SaGa 75/13; Baur, in: Dunkl/Möller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Auflage 1998, S. 275 f).

    Allein die nicht rechtzeitige Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens und der daraus folgende Untergang des Beschäftigungsanspruchs für die jeweiligen Arbeitstage kann nicht den Verfügungsgrund ersetzen (LAG Hamburg, Urteil v. 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13; LAG Köln, Urteil v. 13.05.2005 - 4 Sa 400/05; Schrader, BB 2012, 445, 446 f.; Vossen, in: GK-ArbGG, § 62 Rdnr. 69a, jeweils m. w. N.).

    Andere meinen, vorformulierte Freistellungsklauseln seien nur wirksam, falls - über den Ausspruch der Kündigung hinausgehend - ein besonderes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers vorliege und in der Klauselformulierung wiedergegeben sei (LAG Hamburg, Urteil v. 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13; LAG Hessen, Urteil v. 14.03.2011 - 16 Sa 1677/10, Urteil v. 20.03.2013 - 18 SaGa 75/13; Krause, NZA Beil. 1/2005, 62 f. [der aber für einen großzügigen Maßstab bei leitenden Angestellten eintritt]; Ohlendorf/Salomon, NZA 2008, 851, 859 f.; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 611 BGB Rn. 570 m. w. N.).

    Es spricht freilich einiges dafür, dass ein Freistellungsrecht des Arbeitgebers nach dem Ausspruch einer Kündigung jedenfalls dann auch formularmäßig vereinbart werden kann, wenn es sich beim Arbeitnehmer um einen Mitarbeiter in leitender herausgehobener Stellung handelt (so auch LAG München, Urteil v. 07.05.2003 - 5 Sa 297/03; LAG Köln, Urteil v. 13.05.2005 - 4 Sa 400/05; ähnlich LAG Hamburg, Urteil v. 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13).

  • ArbG Aachen, 12.03.2024 - 2 Ga 6/24

    Stufenweise Wiedereingliederung; Beschäftigung; Beschäftigungsanspruch;

    Der Verfügungskläger muss auf die Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, die geschuldete Handlung ist so kurzfristig zu erbringen, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und der dem Verfügungskläger aus der Nichterfüllung drohende Schaden muss außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, der dem Antragsgegner aus der sofortigen vorläufigen Erfüllung droht(LAG Hamburg v. 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13, juris, Rn. 38; LAG Berlin-Brandenburg v. 12.01.2011 - 3 Ta 7/11, juris, Rn. 45; Schleusener , in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Rn. 98).

    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein besonderes Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers besteht, das den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigt(LAG Rheinland-Pfalz v. 24.06.2015 - 4 SaGa 2/15, BeckRS 2015, 72364, Rn. 4;LAG Hamm v. 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15, NZA-RR 2015, 460; LAG Hamburg v. 24.07.2013 - 5 SaGa 1/13, BeckRS 2013, 73628; Schleusener , in: Germelmann/Matthes/Prütting, 10. Aufl. 2022, § 62 ArbGG Rn. 105).

  • ArbG Iserlohn, 14.01.2021 - 5 Ga 2/21
    In beiden Fällen sind an den Verfügungsgrund dann besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die begehrte Eilentscheidung Ansprüche nicht nur sichern, sondern (teilweise) befriedigen soll, wenn also durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache ganz oder zumindest teilweise vorweggenommen wird und insoweit endgültige Verhältnisse geschaffen werden (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015, 18 SaGa 1/15; LAG Hamburg, Urteil vom 24.07.2013, 5 SaGa 1/13; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011, 4 SaGa 2600/10).

    Angesichts dessen ist der Erlass einer Leistungsverfügung entgegen der Auffassung des Klägers, aber nach vorherrschender Ansicht in der Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, grundsätzlich nur bei Vorliegen eines besonderen Beschäftigungsinteresses des Arbeitnehmers gerechtfertigt (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2015, 4 SaGa 2/15; LAG Hamburg, Urteil vom 24.07.2013, 5 SaGa 1/13; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2011, 4 SaGa 2600/10).

    Allein die nicht rechtzeitige Durchführbarkeit des Hauptsacheverfahrens und der daraus folgende Untergang des Beschäftigungsanspruchs für die jeweiligen Arbeitstage sind nicht geeignet, den Verfügungsgrund zu ersetzen (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2015, 18 SaGa 1/15; LAG Hamburg, Urteil vom 24.07.2013, 5 SaGa 1/13).

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